Kapitel III: Verfahren der Quellensteuerentlastung
Abschnitt 1: Zertifizierte Finanzintermediäre
Artikel 5 Nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre
(1) Die in Artikel 2 Absätze 2 und 4 genannten Mitgliedstaaten richten ein nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre ein.
(2) Die in Artikel 2 Absätze 3 und 5 genannten Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, Kapitel III anzuwenden, richten ein nationales Register zertifizierter Finanzintermediäre ein.
(3) Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß den Absätzen 1 oder 2 einrichten, benennen eine zuständige Behörde, die für die Führung und Aktualisierung dieses nationalen Registers verantwortlich ist.
(4) Die nationalen Register enthalten die folgenden Informationen zu den zertifizierten Finanzintermediären:
Name des zertifizierten Finanzintermediärs;
Datum der Eintragung des zertifizierten Finanzintermediärs;
Kontaktdaten und – falls vorhanden – die Website des zertifizierten Finanzintermediärs;
die EUID oder, falls der zertifizierte Finanzintermediär keine EUID hat, die Rechtsträgerkennung (LEI) oder jegliche andere Registrierungsnummer für Rechtsträger, die vom Land vergeben wird, in dem er ansässig ist.
(5) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels und der Artikel 10 bis 15 gestatten die Mitgliedstaaten einem zertifizierten Finanzintermediär, die in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Position eines Finanzintermediärs zu übernehmen, der Teil der Wertpapier-Zahlungskette und kein zertifizierter Finanzintermediär ist, wenn sowohl der Finanzintermediär als auch der zertifizierte Finanzintermediär zugestimmt haben.
(6) Die nationalen Register werden auf dem in Artikel 6 genannten Europäischen Portal zertifizierter Finanzintermediäre (im Folgenden „Portal”) über eine Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht und mindestens einmal monatlich aktualisiert.
(7) Die Mitgliedstaaten bleiben für alle Entscheidungen über die Eintragung oder die Ablehnung eines Finanzintermediärs oder die Streichung eines Finanzintermediärs aus ihren nationalen Registern sowie für Maßnahmen, die Finanzintermediären auferlegt werden, verantwortlich.
(8) Die aus Entscheidungen nach Absatz 7 resultierenden Rechte und Pflichten gelten ab der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den betreffenden Finanzintermediär.
(9) Die Kommission haftet unter keinen Umständen für die Inhalte auf dem Portal oder für den fehlenden Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Eintragung oder Ablehnung eines Finanzintermediärs oder die Streichung eines Finanzintermediärs aus ihren nationalen Registern oder etwaige Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten Finanzintermediären auferlegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-83645