Kapitel II: Digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit
Artikel 4 Digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC)
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein automatisiertes Verfahren zur Ausstellung von digitalen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit (im Folgenden „eTRC”) für natürliche Personen oder Rechtsträger ein, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die eTRC vorbehaltlich des Absatzes 4 innerhalb von 14 Kalendertagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags auf der Grundlage der Informationen aus, von denen die ausstellende Behörde am Ausstellungsdatum Kenntnis hat. Die eTRC entspricht den in Anhang I festgelegten technischen Anforderungen und umfasst die folgenden Informationen:
falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine natürliche Person handelt, Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Steuer-Identifikationsnummer oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine für Steuerzwecke verwendete funktionale Entsprechung;
falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Rechtsträger handelt, Name, Steuer-Identifikationsnummer oder, falls diese nicht vorhanden ist, eine für Steuerzwecke verwendete funktionale Entsprechung und, sofern verfügbar, die europäische einheitliche Kennung (EUID) oder die Rechtsträgerkennung (LEI) oder eine Registrierungsnummer für Rechtsträger, die für den gesamten von der eTRC bescheinigten Zeitraum gültig ist;
Anschrift des Steuerpflichtigen;
Ausstellungsdatum der eTRC;
bescheinigter Zeitraum;
Steuerbehörde, die die eTRC ausstellt;
ein oder mehrere Doppelbesteuerungsabkommen, auf deren Grundlage der Steuerpflichtige beantragt, im Ausstellungsmitgliedstaat als steuerlich ansässig zu gelten, sofern anwendbar;
alle zusätzlichen Informationen, die zum Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich sind, sofern die eTRC nicht für die Entlastung von überschüssiger Quellensteuer in der Union verwendet werden soll.
(3) Die eTRC muss
einen Zeitraum abdecken, der – je nach Ausstellungsmitgliedstaat – nicht länger ist als das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr, für das sie ausgestellt wurde, und
für die Bescheinigung der steuerlichen Ansässigkeit während des bescheinigten Zeitraums gültig sein, es sei denn, dem die eTRC ausstellenden Mitgliedstaat liegen Nachweise dafür vor, dass die Person, auf die sich die eTRC bezieht, während des gesamten Zeitraums oder eines Teils davon nicht in seinem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, und dieser Mitgliedstaat erklärt die eTRC ganz oder teilweise für ungültig.
(4) Sind mehr als vierzehn Kalendertage erforderlich, um die steuerliche Ansässigkeit eines bestimmten Steuerpflichtigen zu überprüfen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die natürliche Person oder den Rechtsträger, die bzw. der die eTRC beantragt, über die zusätzlich benötigte Zeit und die Gründe für die Verzögerung kommt.
(5) Die Mitgliedstaaten erkennen eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte eTRC als Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen in diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 an, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass dieser Steuerpflichtige in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit natürliche Personen oder Rechtsträger, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten, verpflichtet sind, die die eTRC ausstellende Steuerbehörde über jede Änderung zu unterrichten, die sich auf die Gültigkeit oder den Inhalt der eTRC auswirken könnte.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vorlage einer eTRC zu verlangen, wenn für natürliche Personen oder Rechtsträger, die als in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig gelten, ein Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit für die Stellung eines Antrags auf eine Entlastung an der Quelle oder eine Schnellerstattung erforderlich ist, um eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, und auf Zinsen, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden, falls anwendbar, zu erhalten.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare für die Ausstellung einer eTRC, einschließlich der Sprachenregelung, sowie technischer Protokolle, einschließlich Sicherheitsstandards. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-83645