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RL (EU) 2025/50 Artikel 2

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Die Kapitel I und IV gelten für alle Mitgliedstaaten. Kapitel II gilt für alle Mitgliedstaaten in Bezug auf alle natürlichen Personen und Rechtsträger, die in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind.

(2) Kapitel III wird für alle Mitgliedstaaten gelten, die eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden gewähren, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässigen Rechtsträger ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, wenn

  1. sie nicht über ein umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen, das in solchen Fällen der überschüssigen Quellensteuer anwendbar ist, oder

  2. ihre Marktkapitalisierungsquote, wie in den letzten vier zum 31. Dezember 2028 vorliegenden Veröffentlichungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA”) angegeben, für jedes der vier aufeinanderfolgenden Jahre 1,5 % oder mehr beträgt.

(3) Mitgliedstaaten, die über ein umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen, das auf die überschüssige Quellensteuer auf Dividenden anwendbar ist, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden, können sich dafür entscheiden, Kapitel III anzuwenden, wenn ihre Marktkapitalisierungsquote, wie in den letzten vier zum 31. Dezember 2028 vorliegenden Veröffentlichungen der ESMA angegeben, für mindestens eines der vier aufeinanderfolgenden Jahre weniger als 1,5 % beträgt.

(4) Die Mitgliedstaaten wenden Kapitel III innerhalb von fünf Jahren an, nachdem aus der vierten aufeinanderfolgenden Veröffentlichung der Daten durch die ESMA hervorgeht, dass die Marktkapitalisierungsquote dieser Mitgliedstaaten in jedem der vier aufeinanderfolgenden Jahre 1,5 % erreicht oder überschritten hat.

(5) Mitgliedstaaten, die eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Zinsen gewähren, die für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene öffentlich gehandelte Anleihen gezahlt werden, können Kapitel III anwenden.

(6) Sobald Kapitel III auf einen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 oder 4 dieses Artikels anwendbar wird, bleibt es auf diesen Mitgliedstaat anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die Bedingungen, die dessen Anwendung ausgelöst haben, weiterhin erfüllt sind oder nicht.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung des Kapitels III gemäß Absatz 3 dieses Artikels, so ist die Ausübung dieser Option unwiderruflich.

Fundstelle(n):
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SAAAJ-83645