Kapitel III: Verfahren der Quellensteuerentlastung
Abschnitt 2: Meldung
Artikel 10 Pflicht zur Meldung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die in ihrem nationalen Register eingetragenen zertifizierten Finanzintermediäre dazu zu verpflichten, ihrer zuständigen Behörde die in Anhang II Abschnitte A bis E genannten Informationen innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat des Zahlungstags zu übermitteln. Ist für einen Teil einer Transaktion eine Abwicklungsanweisung offen, so geben die zertifizierten Finanzintermediäre an, für welchen Teil die Abwicklung noch aussteht.
(2) Die Mitgliedstaaten können die zertifizierten Finanzintermediäre in ihrem nationalen Register dazu verpflichten, ihrer zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen die in Anhang II Abschnitt F und, sofern anwendbar, Abschnitt G genannten Informationen innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat des Zahlungstags zu übermitteln.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zertifizierte Finanzintermediäre nach Artikel 5 Absatz 5 dazu zu verpflichten, ihrer zuständigen Behörde die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gegebenenfalls Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in Bezug auf jeden Teil der Wertpapier-Zahlungskette zu übermitteln, für den der die Zahlung ausführende Finanzintermediär kein zertifizierter Finanzintermediär ist.
(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um vorzuschreiben, dass nur die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder ein zertifizierter Finanzintermediär in der betreffenden Wertpapier-Zahlungskette, der von seiner zuständigen Behörde oder nach nationalen Vorschriften benannt wurde, der zuständigen Behörde die Informationen gemäß den genannten Absätzen meldet. Die zertifizierten Finanzintermediäre entlang der Wertpapier-Zahlungskette stellen diese Informationen in fortlaufender Reihenfolge und in Bezug auf die Stellung dieser zertifizierten Finanzintermediäre in der Wertpapier-Zahlungskette, der sie angehören, so zur Verfügung, dass sie letztlich die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder den betreffenden zertifizierten Finanzintermediär erreichen.
(5) Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, Kapitel III anzuwenden, und ein gemäß Artikel 5 eingerichtetes nationales Register führen, verlangen keine Meldung der Informationen gemäß Anhang II Abschnitt E.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie zur Festlegung der Anforderungen für die Kommunikationskanäle zur Meldung der in Anhang II genannten Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten die in ihrem nationalen Register eingetragenen zertifizierten Finanzintermediäre dazu, die Unterlagen, die die gemeldeten Informationen belegen, zehn Jahre lang aufzubewahren und Zugang zu jeglichen anderen Informationen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über Quellensteuern erforderlich sind, zu gewähren, und verpflichten die zertifizierten Finanzintermediäre ferner dazu, alle in diesen Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten unmittelbar nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Meldung, zu löschen oder zu anonymisieren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-83645