1. Der gewerbesteuerrechtliche Begriff des Betriebs entspricht dem des § 16 EStG. Die Verpachtung eines Betriebs i. S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG setzt somit voraus, daß der Verpächter die wesentlichen Grundlagen eines als Betrieb allein lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus verpachtet hat.
2. Die Betriebsaufspaltung indiziert noch keine Verpachtung eines Betriebs. Für die sachliche Verflechtung zweier Unternehmen als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung reicht es aus, daß das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen ein Wirtschaftsgut zur Nutzung überläßt, das eine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens ist. Es kommt somit darauf an, welche Bedeutung das Wirtschaftsgut für den Betrieb des Pächters (Betriebsunternehmen) hat. Die Verpachtung eines Betriebs i. S. des § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG setzt dagegen voraus, daß Wirtschaftsgüter verpachtet werden, die wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs des Verpächters sind und für sich allein einen lebensfähigen wirtschaftlichen Organismus darstellen.
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