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Anfechtung | Zurückgewähr verfrühter Leistung im Ganzen
Im Rahmen der Inkongruenzanfechtung (§ 131 Abs. 1 InsO) ist die verfrühte Leistung im Ganzen zurückzugewähren, nicht nur in Höhe des Nutzungsvorteils, der im Zwischenzins besteht.
Nach § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Rechtsfolge ist die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung. Eine Unterscheidung nach der Art der Inkongruenz sieht das Gesetz nicht vor. Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden (§ 143 Abs. 1 InsO). Die Inkongruenzanfechtung einer verfrühten, nicht zu der Zeit zu beanspruchenden Leistung zielt darauf ab, einem so b...