Einkommensteuer | Steuerentlastung für Kinderbetreuung (BVL)
Ab dem Steuerjahr 2025 zieht das Finanzamt jetzt 80 % statt bisher zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten von maximal 6.000 € jährlich als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Hierauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam.
Hierzu führt der BVL weiter aus:
Für jedes Kind unter 14 Jahren sind nun Betreuungskosten von bis zu 4.800 € pro Jahr anerkannt und somit 800 € mehr als im Jahr 2024. Die Betreuungskosten werden nur angesetzt, wenn das Kind zum Haushalt der Eltern gehört.
Von der Erhöhung profitieren auch Eltern, deren Kind aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann. Sie können unabhängig vom Alter des Kindes Betreuungskosten steuerlich geltend machen, wenn die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr bestand.
Nicht nur Gebühren für Kita und Hort bringen Steuerabzug, auch Rechnungen für Babysitter, Au-pair, Tagesmutter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Nicht begünstigt sind Kosten für den Nachhilfeunterricht, die Musikschule oder Freizeitvergnügen.
Auch die entstehenden Kosten für ein Familienmitglied, das auf die Kinder aufpasst, können steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Familienmitglied nicht im selben Haushalt lebt und die Betreuung vertraglich vereinbart ist.
Sollte die Betreuung durch Verwandte unentgeltlich und die Erstattung von bspw. Fahrtkosten per Überweisung erfolgen, kann der Erstattungsbetrag als Betreuungskosten abgesetzt werden, ohne dass die Verwandten diese Aufwandsentschädigung ihrerseits versteuern müssen.
Getrenntlebende und nicht verheiratete Eltern müssen zudem beachten, dass jeder Elternteil nur den Betrag absetzen kann, den er oder sie selbst per Überweisung beglichen hat. Bei jedem Elternteil berücksichtigt das Finanzamt 80 % der geleisteten Betreuungskosten, jeweils maximal bis zum halben Höchstbetrag, also bis 2.400 € im Jahr.
Gibt ein Elternteil viel mehr als der andere aus, können sie den Höchstbetrag von 4.800 € auch anders prozentual in ihren Steuererklärungen aufteilen.
Die Steuerentlastung für Kinderbetreuung gibt es nicht automatisch. Eltern müssen dafür für jedes Kind die Anlage Kind einreichen.
Quelle: BVL, Pressemitteilung v. (lb)
Fundstelle(n):
VAAAJ-83550