1. Wechselseitige Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind an den allgemeinen Kriterien für Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten zu messen. Ihnen ist nicht generell die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen; vielmehr ist die Entscheidung unter Würdigung aller Umstände zu treffen.
2. Ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten ist jedenfalls dann nicht anzuerkennen, wenn die Tätigkeitsbeschreibung lt. Arbeitsvertrag nicht dem tatsächlichen Arbeitsgebiet des Ehegatten-Arbeitnehmers entspricht und jährliche Gehaltserhöhungen deswegen auf das Vorhandensein außerbetrieblicher Gründe hinweisen, weil sie nicht den allgemeinen Tariferhöhungen entsprechen.
3. Stellt das FG für seine Entscheidung darauf ab, daß die Ehefrau im Hinblick auf ihre weitere Belastung durch ihren eigenen Gewerbebetrieb und ihre Rolle als Hausfrau und Mutter die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht habe, sind die hieraus gezogenen Folgerungen durch die Rechtsprechung des .2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34) insofern gedeckt, als auch das BVerfG für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen voraussetzt, daß die vereinbarte und entlohnte Arbeit tatsächlich geleistet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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