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BGH Beschluss v. - 2 ARs 237/24

Zuständiges Gericht für Überwachung einer weiteren Führungsaufsicht

Gesetze: § 453 StPO, § 462a Abs 1 StPO, § 463 Abs 2 StPO, § 463 Abs 7 StPO, § 67d Abs 5 StGB, § 68d StGB, § 68f Abs 1 S 1 StGB

Gründe

1Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Frankfurt an der Oder und Berlin I streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht.

I.

2Mit Urteil vom verhängte das Landgericht Düsseldorf gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, die in der Klinik für Forensische Psychiatrie in E.            vollstreckt wurde. Mit Beschluss vom erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder die Unterbringung des Verurteilten mit Ablauf der Unterbringungshöchstfrist am für erledigt, ordnete die Fortsetzung der Maßregel an und stellte gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB den Eintritt der Führungsaufsicht fest, deren Dauer sie gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB auf fünf Jahre festsetzte. Am wurde der Verurteilte aus dem Maßregelvollzug entlassen.

3Seit Juni 2021 befand sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt B.      -M.    , wo zunächst gegen ihn Untersuchungshaft und anschließend in der JVA H.          eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus einem vollstreckt wurde. Am ist der Verurteilte aus der Haft entlassen worden.

4Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder hat sich für das weitere Führungsaufsichtsverfahren für unzuständig erklärt und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I um Übernahme ersucht. Weil sich diese ebenfalls für unzuständig hält, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

51. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Frankfurt an der Oder (Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) und Berlin I (Bezirk des Kammergerichts) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.

62. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I zuständig. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs.1 iVm §§ 453, 463 Abs. 2 und Abs. 7 StPO auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist nicht – wie das Landgericht Berlin meint – eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist ohne Belang. Die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt M.     begründete Zuständigkeit des Landgerichts Berlin wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 iVm § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. […]  –, juris mwN).“

7Dem schließt sich der Senat an.

Menges                         Appl                         Zeng

                   Grube                      Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270824B2ARS237.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-83502