Instanzenzug: Az: 6 KLs 1/24
Gründe
1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen versuchten Betruges, den Angeklagten K. jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung und den Angeklagten M. in drei Fällen in Tateinheit
mit Amtsanmaßung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren (Angeklagter K. unter Einbeziehung einer Vorverurteilung) und fünf Jahren (Angeklagter M. ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Nur diejenige des Angeklagten K. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Zum Schuld- und Strafausspruch weist das Urteil aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen letztlich keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf; die verhängten Strafen sind jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.
3 2. Zu dem den Angeklagten K. betreffenden Einziehungsausspruch hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
a) Die Anordnung über die Einziehung des Wertes des Taterlangten ist – wie die Strafkammer selbst erkannt hat (UA S. 24) – dahin zu korrigieren, dass der Angeklagte für den gesamten Betrag in Höhe von 467.700 EUR als Gesamtschuldner haftet. Die individuelle Benennung anderer Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel ist nicht erforderlich (vgl. , Rn. 11).
b) Außerdem hat der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.300 EUR im zu entfallen, weil das Eigentum an dem gemäß § 73 Abs. 1 StGB als Tatertrag eingezogenen Bargeld mit Rechtskraft der früheren Einziehungsanordnung bereits auf den Staat übergegangen ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) und diese sich insoweit erledigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom – 5 StR 512/23, Rn. 7; , Rn. 12).
4 Dem schließt sich der Senat an.
5 3. Da die Revision des Angeklagten M. erfolglos bleibt, folgt die Kostenentscheidung ihn betreffend aus § 473 Abs. 1 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten K. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit dessen Kosten insgesamt zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:171224B5STR493.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-83486