1. Eine steuerrechtliche Anerkennung der Umwidmung eines Darlehens setzt nach der Einschränkung der Rechtsprechung nicht mehr ein entsprechendes Einvernehmen zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber voraus. Allerdings stellt die Zustimmung ein gewichtiges, für eine Umwidmung sprechendes Beweisanzeichen dar.
2. Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Darlehen und einer bestimmten Einkunftsart bzw. zur privaten Vermögenssphäre steuerrechtlich nicht möglich. Der durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel entstandene wirtschaftliche Zusammenhang muß zuvor eindeutig beendet worden sein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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