1. Einem Ausländer, der im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Prozeßkostenhilfe-Gesuch lediglich eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) besitzt, steht ein Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen geduldet wird, er und seine Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht beziehen und ihm die Möglichkeit der Umwandlung seiner Aufenthaltsbefugnis in eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt worden ist. 2. Eine Vorlage gemäß Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht kommt im summarischen Verfahren der Entscheidung über eine Prozeßkostenhilfe-Beschwerde nicht in Betracht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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