Übergang von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber stellt die Aufnahme einer neuen Beschäftigung dar
Auch bei einem nahtlosen Übergang vom Ausbildungsverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber liegt kein bloßer Statuswechsel unter Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses vor, sondern die Aufnahme einer neuen Beschäftigung. Bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird die Versicherungsfreiheit des Beschäftigten daher nicht nach § 6 Abs. 4 SGB V auf das Ende des Kalenderjahrs hinausgeschoben, sondern tritt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit der Aufnahme der neuen Beschäftigung ein. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Hs 2 SGB V erfasst auch Beschäftigungen zur Berufsausbildung.
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.01.2024 - L 6 BA 33/22
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