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Keine Genehmigung der Ist-Besteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler
Einem Unternehmer, der nicht die Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG erfüllt, kann die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gewährt werden, soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt (§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG). Eine Freiberufler-Kapitalgesellschaft erzielt kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG) und übt damit ertragsteuerrechtlich keine Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Daher kann z. B. eine Steuerberatungs-GmbH ihre Umsätze nicht nach vereinnahmten Entgelten versteuern, wenn sie die Umsatzgrenzen des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG überschreitet. Juristische Personen fallen nicht unter § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG. Speziell für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt nunmehr § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG.
Das FG Baden-Württemberg hat sich in der Besprechungsentscheidung () mit der Frage auseinandergesetzt, ob § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG in Fällen anwendbar ist, in denen eine Freiberufler-Personengesellschaft, die Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt, auf freiwilliger Grundlage Bücher führt.
I. Leitsätze
Die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Besteuerung) nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG (bzw. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG n. F.) kommt auch bei Fehlen einer Buchführungspflicht nicht in Betracht, wenn der Unternehmer für di...