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Hessisches FG | Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und Frankreich für eine Abfindungszahlung
Der Kläger hatte im Streitjahr 2009 seinen Wohnsitz sowohl in Deutschland als auch in Frankreich. Der Kläger erzielte u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die teilweise in Frankreich ausgeübt wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde Ende 2009 aufgelöst. Der Kläger erhielt eine Abfindung, die ausweislich des Vertrags für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde. Ab August 2009 war der Kläger freigestellt. Ende September gab er den französischen Wohnsitz auf. Der Kläger gab eine Einkommensteuererklärung in Deutschland ab. Das Finanzamt forderte weitere Belege an und setzt die Abfindungszahlung im Hinblick auf § 50d Abs. 8 Satz 1 Alternative 1 EStG abweichend von der Erklärung als voll steuerpflichtig an. Gegen den Bescheid wandte sich der Kläger zunächst mittels Ei...