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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8046/23

Gesetze: AO § 5, AO § 149 Abs. 4, AO § 152 Abs. 1, AO § 152 Abs. 2 S. 2, AO § 152 Abs. 8, AO § 156 Abs. 2, FGO § 102, GG Art. 1, GG Art. 2, GG Art. 3, GG Art. 20 Abs. 3, KStG § 5, KStG § 8 Abs. 5, KStG § 24 S. 1, KStG § 31 Abs. 1a S. 1, EStG § 25 Abs. 3 S. 1

Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen einen nicht steuerbefreiten eingetragenen Verein wegen wiederholter verspäteter Abgabe der Körperschaftssteuererklärung nicht ermessenfehlerhaft und nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Festsetzung wegen wiederholter Verletzung der Erklärungspflichten erfolgt. Nur wenn besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, die die Festsetzung eines Verspätungszuschlages unverhältnismäßig erscheinen lassen, kann ein Ermessensfehler anzunehmen sein. Die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO alte Fassung genannten Kriterien (Dauer der Fristüberschreitung, Höhe des sich ergebenden Zahlungsanspruchs, gezogene Vorteile, Verschulden und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) sind dagegen nicht beim Entschließungsermessen zu berücksichtigen, da diese nach dem Wortlaut des § 152 Abs. 8 AO neue Fassung nur noch bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlages in den dort geregelten Ausnahmefällen Anwendung finden.

2. Ein nicht als gemeinnützig anerkannter und nicht nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreiter eingetragener Verein ist auch dann nicht von der Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung befreit, wenn er lediglich über Mitgliederbeiträge in geringfügiger Höhe verfügt.

3. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen den eingetragenen Verein wegen wiederholter Nichtabgabe der Körperschaftsteuer ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt verfassungswidrig, dass dem Bürger eine Pflicht zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärung auferlegt wird, der Staat aber keine Verpflichtung zur zeitnahen Veranlagung hat. Zudem ist es in besonderen Einzelfällen, wie beispielsweise bei einer ungewöhnlich späten Bearbeitung bei nur geringfügig verspäteter Abgabe, geboten und möglich, von einem Verspätungszuschlag abzusehen.

4. Der Verspätungszuschlag stellt ein Druckmittel dar, ist aber kein Zwangsmittel (§ 329 AO) und auch keine Strafe für die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung.

Fundstelle(n):
MAAAJ-83365

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2024 - 8 K 8046/23

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