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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 594/19

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, UStG § 27a Abs. 1, UStG § 27a Abs. 2, MwStSystRL Art. 214, AO § 12 S. 1, AO § 21 S. 1

Ablehnung der Vergabe einer Steuernummer sowie einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für ein angebliches Gütertransport-/Speditionsunternehmen

Leitsatz

1. Steuerpflichtige haben keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke bzw. einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie die notwendige, durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit im Inland im Bezirk des örtlich zuständigen Finanzamt auszuüben, weder hinreichend zur Überzeugung des Gerichts schlüssig dargelegt noch deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht haben.

2. Die in pauschaler Weise vorgetragene Absicht, als Subunternehmer im Bereich der Güterbeförderung/Spedition eine unternehmerische Tätigkeit im Inland im Bezirk des beklagten Finazamts als örtlich zuständiges Finanzamt auszuüben, ist bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend durch objektive Anhaltspunkte belegt, wenn unter anderem

  • die Steuerpflichtigen bereits nicht vortragen, dass sie jeweils über die sachlichen Voraussetzungen zum Betreiben eines Gütertransportunternehmens, insbesondere über eine entsprechend erteilte Lizenz verfügen, etwa für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom ,

  • nicht glaubhaft gemacht wird, dass jeweils über eine geschäftliche Oberleitung bzw. eine entsprechende sachliche bzw. personelle Unternehmensausstattung im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamts verfügt wird,

  • nicht vorgetragen wird, mit welchen konkreten Fahrzeugen mit welchen konkreten Zulassungsdaten bzw. mit welchen konkreten Fahrern, die lohnsteuerlich bzw. sozialversicherungsrechtlich gemeldet sind, die entsprechende Transporte ausgeführt werden,

  • keine Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten vorgelegt werden,

  • sich unter den durch die Steuerpflichtigen jeweils als Anschriften ihres Unternehmens angegebenen Adressen keine Firmensitze der Steuerpflichtigen, sondern lediglich die Mietwohnung Angehöriger bzw. die Firmensitze völlig anderer Unternehmer befinden, denen ein Unternehmen der Steuerpflichtigen nicht bekannt ist.

Fundstelle(n):
SAAAJ-83363

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Thüringer FG, Urteil v. 07.07.2020 - 3 K 594/19

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