Kein Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit Ausbildungsduldung
Leitsatz
1. Eine analoge Anwendung von § 62 Abs. 2 Nr. 5 EStG auf Fälle der Ausbildungsduldung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke
nicht in Betracht. Vielmehr sollen gerade Aufenthaltstitel, die ausschließlich für Zwecke einer Ausbildung, eines Studiums,
eines Sprachkurses oder ähnlicher zeitlich begrenzter Maßnahmen erteilt worden sind, grundsätzlich nicht zum Kindergeldbezug
qualifizieren.
2. An der Versagung eines Kindergeldanspruchs für die Zeit der Geltung der Ausbildungsduldung bestehen keine verfassungsrechtlichen
Zweifel, insbesondere auch nicht mit Blick auf .
3. Es bestehen auch insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 62 Abs. 2 EStG, als hiernach für einen Kindergeldanspruch
eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers grundsätzlich an das Vorliegen eines Aufenthaltstitels angeknüpft wird.
Fundstelle(n): IAAAJ-83362
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2024 - 14 K 14079/22
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