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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 14079/22

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 5, AufenthG § 25b, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 60c Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Kein Kindergeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit Ausbildungsduldung

Leitsatz

1. Eine analoge Anwendung von § 62 Abs. 2 Nr. 5 EStG auf Fälle der Ausbildungsduldung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Vielmehr sollen gerade Aufenthaltstitel, die ausschließlich für Zwecke einer Ausbildung, eines Studiums, eines Sprachkurses oder ähnlicher zeitlich begrenzter Maßnahmen erteilt worden sind, grundsätzlich nicht zum Kindergeldbezug qualifizieren.

2. An der Versagung eines Kindergeldanspruchs für die Zeit der Geltung der Ausbildungsduldung bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel, insbesondere auch nicht mit Blick auf .

3. Es bestehen auch insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 62 Abs. 2 EStG, als hiernach für einen Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers grundsätzlich an das Vorliegen eines Aufenthaltstitels angeknüpft wird.

Fundstelle(n):
IAAAJ-83362

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2024 - 14 K 14079/22

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