Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung des Mehrheitsaktionärs des entsendenden
Unternehmens als Geschäftsführer zu einem inländischen Tochterunternehmen (Nachfolgeentscheidung zu , BStBl 2022 II S. 562)
Leitsatz
1. Die Regelungen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG zum inländischen Arbeitgeber bei Arbeitnehmerübersendung gelten insbesondere
auch im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern zwischen verbundenen Unternehmen. Sie greifen auch dann ein, wenn ein Arbeitnehmer
bei einem verbundenen Unternehmen (entsendendes Unternehmen) angestellt ist und abwechselnd sowohl für dieses als auch für
ein weiteres verbundenes Unternehmen (aufnehmendes Unternehmen) arbeitet, wobei das aufnehmende dem entsendenden Unternehmen
den von diesem gezahlten Arbeitslohn anteilig ersetzt. In einem solchen Fall sind ggf. sowohl das entsendende als auch das
aufnehmende Unternehmen (lohnsteuerrechtlich) Arbeitgeber des betreffenden Arbeitnehmers, sodass dessen Arbeitslohn anteilig
von den verschiedenen Arbeitgeber-Unternehmen gezahlt wird.
2. Voraussetzung für die wirtschaftliche Arbeitgeberstellung des aufnehmenden Unternehmens im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2
EStG ist aber zudem, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt und dass
der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist; letzteres
ist nicht erfüllt, wenn unter anderem
kein Anstellungsvertrag oder sonstiger Vertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen geschlossen worden ist, dem z. B. Aussagen
zu bestimmten Arbeitszeiten, zu persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber dem aufnehmenden Untenehmen zu
entnehmen sind und der sonst auf eine Eingliederung der entsandten Person in den Betrieb des aufnehmenden Unternehmens hindeuten
kann,
die entsandte Person als Mehrheitsaktionär des entsendenden Unternehmens mit mehr als 60 % mittelbar am aufnehmenden Unternehmen
beteiligt ist, ihre Vergütung weiter vom entsendenden Unternehmen erhält und die ins Handelsregister eingetragene Tätigkeit
als Geschäftsführer für das aufnehmende inländische Tochterunternehmen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als selbständige
Tätigkeit ausübt.
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