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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 146/22

Gesetze: EStG § 38 Abs. 1 S. 2, EStG § 42d Abs. 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, DBA CHE 1978 Art. 15 Abs. 4, AO § 191 Abs. 1 S. 1

Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung des Mehrheitsaktionärs des entsendenden Unternehmens als Geschäftsführer zu einem inländischen Tochterunternehmen (Nachfolgeentscheidung zu , BStBl 2022 II S. 562)

Leitsatz

1. Die Regelungen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG zum inländischen Arbeitgeber bei Arbeitnehmerübersendung gelten insbesondere auch im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern zwischen verbundenen Unternehmen. Sie greifen auch dann ein, wenn ein Arbeitnehmer bei einem verbundenen Unternehmen (entsendendes Unternehmen) angestellt ist und abwechselnd sowohl für dieses als auch für ein weiteres verbundenes Unternehmen (aufnehmendes Unternehmen) arbeitet, wobei das aufnehmende dem entsendenden Unternehmen den von diesem gezahlten Arbeitslohn anteilig ersetzt. In einem solchen Fall sind ggf. sowohl das entsendende als auch das aufnehmende Unternehmen (lohnsteuerrechtlich) Arbeitgeber des betreffenden Arbeitnehmers, sodass dessen Arbeitslohn anteilig von den verschiedenen Arbeitgeber-Unternehmen gezahlt wird.

2. Voraussetzung für die wirtschaftliche Arbeitgeberstellung des aufnehmenden Unternehmens im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG ist aber zudem, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist; letzteres ist nicht erfüllt, wenn unter anderem

  • kein Anstellungsvertrag oder sonstiger Vertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen geschlossen worden ist, dem z. B. Aussagen zu bestimmten Arbeitszeiten, zu persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber dem aufnehmenden Untenehmen zu entnehmen sind und der sonst auf eine Eingliederung der entsandten Person in den Betrieb des aufnehmenden Unternehmens hindeuten kann,

  • die entsandte Person als Mehrheitsaktionär des entsendenden Unternehmens mit mehr als 60 % mittelbar am aufnehmenden Unternehmen beteiligt ist, ihre Vergütung weiter vom entsendenden Unternehmen erhält und die ins Handelsregister eingetragene Tätigkeit als Geschäftsführer für das aufnehmende inländische Tochterunternehmen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als selbständige Tätigkeit ausübt.

Fundstelle(n):
OAAAJ-83360

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Nutzungsdauer:
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Thüringer FG, Urteil v. 31.08.2022 - 4 K 146/22

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