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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 342/10

Gesetze: BGB § 133, BGB § 157, FGO § 40 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Auslegung einer Klage

Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art

verdeckte Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft

Hallen- und Freizeitbad sowie Campingplatz als gleichartige Betriebe

Leitsatz

1. Eine nach ihrem Wortlaut nur gegen einen Körperschaftsteuerbescheid erhobene Klage kann als auch gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet auszulegen sein, wenn das erkennbare materiell-rechtliche Begehren der Klägerin – hier: Rückgängigmachung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) – auf die Berücksichtigung eines höheren Verlustes abzielt.

2. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann mehrere Betriebe gewerblicher Art oder sonstige wirtschaftliche Einrichtungen in einer Kapitalgesellschaft zusammenfassen. Die Besteuerung richtet sich dann nach § 1 KStG in Verbindung mit § 7 KStG und § 8 KStG, die Erfordernisse der Gleichartigkeit oder wirtschaftlicher und technischer Verflechtung gelten insoweit nicht.

3. Die Annahme einer vGA setzt einen materiellen Vorteil des Gesellschafters voraus. Dies mag der Fall sein, wenn die Stadtwerke (z. B. durch die Unterhaltung eines Bäderbetriebes) Aufgaben der Trägerkörperschaft im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge übernehmen. Bei dem Betrieb eines Campingplatzes, der im Wesentlichen gar nicht den Gemeindebürgern, sondern außerhalb wohnenden Touristen dient, handelt es sich aber nicht um eine Angelegenheit der Daseinsvorsorge.

4. Bei dem Hallen- und Freizeitbad sowie dem Campingplatz handelt es sich nach Ansicht des Senats im Streitfall unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände um gleichartige Betriebe, da unter anderem der Campingplatz das Angebot des Freizeitzentrums mit Hallen- und Freizeitbad und zugehöriger Gastronomie ergänzen sollte, einheitliches Marketing betrieben, zu verkaufende Getränke und Snacks zentral beschafft und die Öffnungszeiten aufeinander abgestimmt wurden.

Fundstelle(n):
RAAAJ-83359

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Nutzungsdauer:
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Thüringer FG, Urteil v. 06.12.2011 - 3 K 342/10

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