Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art
verdeckte Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft
Hallen- und Freizeitbad sowie Campingplatz als gleichartige Betriebe
Leitsatz
1. Eine nach ihrem Wortlaut nur gegen einen Körperschaftsteuerbescheid erhobene Klage kann als auch gegen den Verlustfeststellungsbescheid
gerichtet auszulegen sein, wenn das erkennbare materiell-rechtliche Begehren der Klägerin – hier: Rückgängigmachung verdeckter
Gewinnausschüttungen (vGA) – auf die Berücksichtigung eines höheren Verlustes abzielt.
2. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann mehrere Betriebe gewerblicher Art oder sonstige wirtschaftliche Einrichtungen
in einer Kapitalgesellschaft zusammenfassen. Die Besteuerung richtet sich dann nach § 1 KStG in Verbindung mit § 7 KStG und
§ 8 KStG, die Erfordernisse der Gleichartigkeit oder wirtschaftlicher und technischer Verflechtung gelten insoweit nicht.
3. Die Annahme einer vGA setzt einen materiellen Vorteil des Gesellschafters voraus. Dies mag der Fall sein, wenn die Stadtwerke
(z. B. durch die Unterhaltung eines Bäderbetriebes) Aufgaben der Trägerkörperschaft im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge
übernehmen. Bei dem Betrieb eines Campingplatzes, der im Wesentlichen gar nicht den Gemeindebürgern, sondern außerhalb wohnenden
Touristen dient, handelt es sich aber nicht um eine Angelegenheit der Daseinsvorsorge.
4. Bei dem Hallen- und Freizeitbad sowie dem Campingplatz handelt es sich nach Ansicht des Senats im Streitfall unter Berücksichtigung
der konkreten Einzelfallumstände um gleichartige Betriebe, da unter anderem der Campingplatz das Angebot des Freizeitzentrums
mit Hallen- und Freizeitbad und zugehöriger Gastronomie ergänzen sollte, einheitliches Marketing betrieben, zu verkaufende
Getränke und Snacks zentral beschafft und die Öffnungszeiten aufeinander abgestimmt wurden.
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