Absetzung der von der Mieterin speziell für den Betrieb der Arztpraxis vorgenommenen Mietereinbauten nach einer wirtschaftlichen
Nutzungsdauer von zehn Jahren
Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei Erweiterung eines Gebäudes
Leitsatz
1. Nur der Neubau eines Wirtschaftsgebäudes ist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt; eine nach § 7 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 EStG begünstigte erstmalige Herstellung eines Gebäudes ist gegeben, wenn ein neues, bisher nicht vorhandenes Gebäude
nicht nur rechtlich, sondern tatsächlich – durch Baumaßnahmen – geschaffen wird.
2. Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist – vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang
abgesehen – allein nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend hierfür sind die statische Standfestigkeit der
Gebäudeteile und die dazu getroffenen Baumaßnahmen, wie z. B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente. Ein Anbau zur
Erweiterung einer bereits bestehenden Arztpraxis ist daher ein selbständiges, nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem
Abschreibungssatz von 4 % begünstigtes Wirtschaftsgut, wenn er aufgrund eigener Fundamentierung und Ausstattung mit eigenen,
tragenden Mauern über eine eigene Standfestigkeit verfügt. Das gilt auch dann, wenn der Anbau mit dem Altgebäude baulich verschachtelt
ist und mit diesem aufgrund der in beiden Gebäudeteilen befindlichen Praxisräume in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang
steht.
3. Hat die ärztliche Geschaftspraxis als Mieterin in dem neu errichteten Anbau auf eigene Rechnung speziell auf den Bezug
der Praxis bezogenen Mietereinbauten /Mieterumbauten vorgenommen, darf sie die Aufwendungen für diese Mietereinbauten gemäß
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG verteilt auf eine die technische Nutzungsdauer unterschreitende wirtschaftliche Nutzungsdauer (im Streitfall:
10 Jahre) abschreiben, wenn – unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – die Mietereinbauten vor Ablauf
der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich waren, weil die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen)
Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist.
4. Nach der BFH-Rechtsprechung können allenfalls abgrenzbare Instandhaltungs- und Mo-dernisierungsaufwendungen, die nicht
durch den Praxisumbau verursacht waren, sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand darstellen.
5. Sind im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahme sowohl Arbeiten zur Erweiterung des Gebäudes
als auch Erhaltungsarbeiten durchgeführt worden, sind die hierauf jeweils anfallenden Aufwendungen grundsätzlich – ggf. im
Wege der Schätzung – in Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen. Aufwendungen für ein Bündel von Einzelmaßnahmen,
die für sich genommen teils Herstellungskosten, teils Erhaltungsaufwendungen darstellen, sind jedoch insgesamt als Herstellungskosten
zu beurteilen, wenn die Arbeiten im sachlichen Zusammenhang standen. Ein sachlicher Zusammenhang in diesem Sinne liegt vor,
wenn die einzelnen Baumaßnahmen – die sich auch über mehrere Jahre erstrecken können – bautechnisch ineinandergreifen.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.