Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Thüringer FG Urteil v. - 4 K 559/19

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 7 Abs. 4 S. 2

Errichtung eines Anbaus an eine vermietete Arztpraxis: Absetzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG

Absetzung der von der Mieterin speziell für den Betrieb der Arztpraxis vorgenommenen Mietereinbauten nach einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren

Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei Erweiterung eines Gebäudes

Leitsatz

1. Nur der Neubau eines Wirtschaftsgebäudes ist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt; eine nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigte erstmalige Herstellung eines Gebäudes ist gegeben, wenn ein neues, bisher nicht vorhandenes Gebäude nicht nur rechtlich, sondern tatsächlich – durch Baumaßnahmen – geschaffen wird.

2. Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist – vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang abgesehen – allein nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend hierfür sind die statische Standfestigkeit der Gebäudeteile und die dazu getroffenen Baumaßnahmen, wie z. B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente. Ein Anbau zur Erweiterung einer bereits bestehenden Arztpraxis ist daher ein selbständiges, nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem Abschreibungssatz von 4 % begünstigtes Wirtschaftsgut, wenn er aufgrund eigener Fundamentierung und Ausstattung mit eigenen, tragenden Mauern über eine eigene Standfestigkeit verfügt. Das gilt auch dann, wenn der Anbau mit dem Altgebäude baulich verschachtelt ist und mit diesem aufgrund der in beiden Gebäudeteilen befindlichen Praxisräume in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.

3. Hat die ärztliche Geschaftspraxis als Mieterin in dem neu errichteten Anbau auf eigene Rechnung speziell auf den Bezug der Praxis bezogenen Mietereinbauten /Mieterumbauten vorgenommen, darf sie die Aufwendungen für diese Mietereinbauten gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG verteilt auf eine die technische Nutzungsdauer unterschreitende wirtschaftliche Nutzungsdauer (im Streitfall: 10 Jahre) abschreiben, wenn – unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – die Mietereinbauten vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich waren, weil die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist.

4. Nach der BFH-Rechtsprechung können allenfalls abgrenzbare Instandhaltungs- und Mo-dernisierungsaufwendungen, die nicht durch den Praxisumbau verursacht waren, sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand darstellen.

5. Sind im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahme sowohl Arbeiten zur Erweiterung des Gebäudes als auch Erhaltungsarbeiten durchgeführt worden, sind die hierauf jeweils anfallenden Aufwendungen grundsätzlich – ggf. im Wege der Schätzung – in Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen. Aufwendungen für ein Bündel von Einzelmaßnahmen, die für sich genommen teils Herstellungskosten, teils Erhaltungsaufwendungen darstellen, sind jedoch insgesamt als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn die Arbeiten im sachlichen Zusammenhang standen. Ein sachlicher Zusammenhang in diesem Sinne liegt vor, wenn die einzelnen Baumaßnahmen – die sich auch über mehrere Jahre erstrecken können – bautechnisch ineinandergreifen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NAAAJ-83356

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

Thüringer FG, Urteil v. 17.03.2022 - 4 K 559/19

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen