1. Das Plasmanitrierverfahren ist ein thermochemisches Wärmebehandlungsverfahren, durch das verschiedenste metallische Teile,
vorwiegend aus Stahl, an der Oberfläche gehärtet werden. Das Verfahren führt zu einer „Veränderung der Eigenschaft bzw. des
Gefüges” des behandelten Metalls.
2. Der Umstand, dass die Klägerin den von ihr entnommenen Strom im erzeugten Vakuum dazu verwendet, um das stickstoffhaltige
Behandlungsgas im elektrischen Feld zwischen Katode und Anode aufzuspalten und auf die Teileoberfläche zu beschleunigen, und
die Werkstücke erst durch das Auftreffen der Atome auf die Oberfläche erhitzt werden, führt nicht dazu, dass der von der Klägerin
beim Plasmanitrieren verwendete Strom nicht als Wärmestrom auch „unmittelbar” zur sonstigen Wärmebehandlung eingesetzt wird.
3. Für den durch die Klägerin – ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes – zur Durchführung des von ihr praktizierten Plasmanitrierverfahrens
entnommenen Strom ist die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu gewähren.
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