Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für eine Immobilien-GmbH bei erstmaligen Erwerb von Grundbesitz im Vorjahr, sofortigem
Beginn einer werbenden Tätigkeit und Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundbesitz erst nach mehreren Monaten
im Folgejahr
Leitsatz
1. Der Begriff der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich
zu verstehen. In zeitlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass der Unternehmer während des gesamten Erhebungszeitraums der
gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Tätigkeit nachgehen muss. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Grundstücksverwaltung
während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden haben muss. Aber solange das Unternehmen während des Erhebungszeitraums
überhaupt tätig ist, muss seine Haupttätigkeit in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig
bestehen, um begünstigt zu sein.
2. Die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheidet mangels „ausschließlicher” Verwaltung und Nutzung
eigenen Grundbesitzes aus, wenn der Unternehmer zwar bereits vor dem Erhebungszeitraum erstmals Grundbesitz gekauft und unmittelbar
nach Abschluss der notariellen Kaufverträge sofort mit einer werbenden Tätigkeit begonnen hat (unter anderem Beginn eines
Umnutzungsverfahrens mit Vollmacht des Veräußerers, Beauftragung eines Architekturbüros, Verhandlungen mit potentiellen Mietern),
wenn jedoch das wirtschaftliche Eigentum (Nutzen und Lasten) an dem Grundbesitz erst mehr als vier Monate nach Beginn des
Erhebungszeitraums übergegangen ist. Die im Vorfeld des Nutzen-Lasten Wechsels durchgeführten Maßnahmen stellen keine „Verwaltung
und Nutzung eigenen Grundbesitzes” dar.
Fundstelle(n): JAAAJ-83353
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2024 - 8 K 8179/22
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