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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 263/22

Gesetze: ErbStG § 13a; ErbStG § 13b

Keine Steuerbegünstigung für mittelbare Kapitalgesellschaftsanteile im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft

Leitsatz

  1. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten werden, gelten schenkungsteuerrechtlich nur dann als begünstigtes Betriebsvermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, wenn der Schenker unmittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft reicht nicht aus.

  2. Der Begriff des "Teilbetriebs" gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist eng auszulegen und umfasst keine Fiktionen aus dem Einkommensteuerrecht wie die Gleichstellung einer das gesamte Stammkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit einem Teilbetrieb.

  3. Die Beurteilung der Schenkungsteuerpflicht folgt der Rechtsprechung, nach der bei einer Personengesellschaft die Gesamthänder als schenkungsteuerrechtlich entreichert gelten. Dies schließt die Anwendung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf Anteile an Kapitalgesellschaften aus, die im Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden.

Fundstelle(n):
LAAAJ-83335

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.03.2024 - 4 K 263/22

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