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FG Münster Urteil v. - 3 K 906/23 F

Gesetze: BewG § 97; BewG § 151 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 152 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1; BewG § 13b Abs. 10 Satz 1; AO § 42

Bewertung

Behandlung von am Bewertungsstichtag nicht an Dritte zur Nutzung überlassenen Grundstücken im Verwaltungsvermögen eines Unternehmens

Leitsatz

1. Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 4 Nr. 1 – 5 ErbStG abschließend aufgezählt.

2. Für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind im Falle einer Schenkung die Verhältnisse am Tag der Entstehung der Steuer und somit am Tag der Ausführung der Schenkung maßgeblich.

3. Wenn das übertragene Grundstück am Stichtag tatsächlich nicht an Dritte vermietet ist, sondern sich noch im Zustand der Bebauung befindet, eine zukünftige Nutzungsüberlassung allerdings beabsichtigt ist, greift die steuerliche Begünstigung nach § 13b ErbStG (begünstigungsfähigen Vermögen).

4. Die Wahl des Übertragungszeitpunktes zum 31.12. eines Jahres steht in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenktem, ist ein übliches Vorgehen und führt zu keinem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.

Fundstelle(n):
HAAAJ-83332

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FG Münster, Urteil v. 14.11.2024 - 3 K 906/23 F

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