2. Für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind im Falle einer Schenkung die Verhältnisse am Tag
der Entstehung der Steuer und somit am Tag der Ausführung der Schenkung maßgeblich.
3. Wenn das übertragene Grundstück am Stichtag tatsächlich nicht an Dritte vermietet ist, sondern sich noch im Zustand der
Bebauung befindet, eine zukünftige Nutzungsüberlassung allerdings beabsichtigt ist, greift die steuerliche Begünstigung nach
§ 13b ErbStG (begünstigungsfähigen Vermögen).
4. Die Wahl des Übertragungszeitpunktes zum 31.12. eines Jahres steht in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenktem,
ist ein übliches Vorgehen und führt zu keinem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.
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