Die Beklagte ist Inhaberin des am 2. März 2009 in englischer Sprachfassung angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 620 119 mit der Bezeichnung „Endoluminal laser ablation device for treating veins (Endoluminale Laserablationsvorrichtung zur Behandlung von Venen)“. Das Streitpatent nimmt die Prioritäten von vier US-amerikanischen Anmeldungen, US 67537 vom 28. Februar 2008, US 79024 vom 8. Juli 2008, US 104956 vom 13. Oktober 2008 und US 395455 vom 27. Februar 2009, in Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2009 033 451.4 geführt.
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