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BAG 06.08.1991 1 AZR 3/90

Betriebsverfassung; | Vorrang einer Betriebsvereinbarung über Vertragsstrafen vor Einzelvereinbarung (§ 77 BetrVG)

Eine Betriebsvereinbarung, in der für die Arbeitnehmer Vertragsstrafen begründet werden, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn in der Betriebsvereinbarung bestimmt wird, daß einzelvertragliche Vertragsstrafenversprechen der Betriebsvereinbarung auch dann vorgehen, wenn sie für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Durch Ausübung des Mitbestimmungsrechts zustande gekommene Betriebsvereinbarungen sollen aufgrund ihrer unmittelbaren zwingenden Wirkung nach § 77 Abs. 4 BetrVG dem Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen gewährleisten, die durch einzelvertragliche Abreden nicht zu Lasten der Arbeitnehmer verändert werden können. Dies gilt auch für Angelegenheiten, die nicht dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen ().

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