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Entfernungspauschale
Wer Aufwendungen für beruflich notwendige Fahrten hat, kann diese als Werbungskosten von den Einnahmen abziehen. Die Ermittlung dieser Kosten erfolgt vielfach im Rahmen einer pauschalen Berechnung und ist als Entfernungspauschale bekannt. Neben den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt die Entfernungspauschale auch bei Fahrten zu Sammelpunkten oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Anwendung. Welche Voraussetzungen gelten und wie sich die Entfernungspauschale berechnet, wird im folgenden Beitrag beleuchtet.
Steuerliche Einordnung
Wer einer Angestelltentätigkeit nachgeht, erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Einkünfte ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Typischerweise fallen dabei als Werbungskosten die Kosten an, die für den Weg zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entstehen. Die pauschal zu ermittelnden Kosten, die auch als Entfernungspauschale bekannt sind, hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG normiert.
Die Entfernungspauschale kommt nicht nur bei der Benutzung eines privaten Fahrzeugs, sondern auch bei der Verwendung von ...