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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 13-14 | Erbschaft: Kein erhöhter Freibetrag für Enkel bei Erbverzicht von Sohn oder Tochter

Verzichtet ein Kind (z. B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z. B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d. h. des Vaters) die Kindeskinder (also seine Enkel) den Freibetrag i. H. von 400.000 € erhalten. Vielmehr erhalten die Enkel nur einen Freibetrag i. H. von 200.000 €.

Das nächste Urteil, das wir mit Ihnen besprechen möchten, ist zur Erbschaftsteuer ergangen. Konkret: zur Gewährung eines Freibetrags für das Kind eines Elternteils, der auf seinen Erbteil verzichtet hat und deshalb zivilrechtlich als verstorben gilt. – Das hört sich kompliziert an, ist es aber nicht.

Enkeln steht grundsätzlich ein Freibetrag i. H. von 200.000 € zu. Dieser erhöht sich auf 400.000 €, wenn der Elternteil, der die Verwandtschaft des Enkels zum Erblasser begründet, bereits verstorben ist. Das Gesetz spricht insoweit von einem „Erwerb der Kinder verstorbener Kinder”. Typisches Beispiel: Der Großvater stirbt. Da seine Tochter bereits vorher verstorben ist, erbt die Enkeltochter. Die ...

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