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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 03-05 | Lohnsteuer: Sicherheitseinrichtungen nur bei konkret gefährdeten Arbeitnehmern kein Arbeitslohn

Das BMF hat die lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in eine Mietwohnung oder in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer Gefährdung ausgesetzt sind, neu geregelt. Eine Verschärfung gibt es bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt. Hier kommt es zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Die Referatsleiter des Bundes und der Länder haben sich auch verständigt – auf die lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer Gefährdung ausgesetzt sind. Man spricht hier von einer Positionsgefährdung. Im Unterschied zur Alltagsgefährdung, der jeder Mensch ausgesetzt ist. Das Bundesfinanzministerium hat den Beschluss der Referatsleiter zum Anlass genommen, sein BMF-Schreiben hierzu aus dem Jahr 1997 zu überarbeiten. Für bestimmte Arbeitnehmer hat es eine erhebliche Verschärfung gegeben.

Nach der neuen Sichtweise der Verwaltung führen bei sicherheitsgef...

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