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Track 02 | Außergewöhnliche Belastungen: Nachweis von Krankheitskosten bei Verwendung eines E-Rezepts
Das rosafarbene Papier-Rezept war Anfang 2024 durch das elektronische Rezept abgelöst worden. In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF hierzu jetzt geregelt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ist bei der Einlösung eines E-Rezepts der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Es müssen bestimmte Angaben enthalten sein. Es gibt aber eine Übergangsregelung.
Wir beginnen heute mit zwei aktuellen Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums. Den Anfang macht das jüngst veröffentlichte BMF-Schreiben zum Nachweis von Krankheitskosten im Rahmen der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen. Und zwar bei der Verwendung eines elektronischen Rezepts.
Das rosafarbene Papier-Rezept war Anfang 2024 durch ein elektronisches Rezept abgelöst worden. Gesetzlich Versicherte erhalten seitdem verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nur noch per E-Rezept und können dieses mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte, per App oder mittels eines Papierausdrucks einlösen – in einer Apotheke vor Ort oder auch in einer Online-Apotheke.
In § 64 Abs. 1 EStDV ist ger...