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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 30 | Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Einbeziehung von Alterwerben bei Großerwerbsschwelle

Nach § 13a ErbStG setzt der Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen voraus, dass der Erwerb begünstigten Vermögens 26 Mio € nicht übersteigt. Das FG Düsseldorf hatte jüngst erfreulicherweise entschieden, dass Erwerbe, die vor der Reform der Erbschaftsteuer zum erfolgt sind, nicht bei der Prüfung der Großerwerbsschwelle einzubeziehen sind. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das auch so sieht.

Einen kurzen Hinweis haben wir noch für Sie – ebenfalls zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es geht um die sog. Großerwerbsschwelle.

Nach § 13a ErbStG setzt der Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen voraus, dass der Erwerb begünstigten Vermögens 26 Mio. € nicht übersteigt.

Das FG Düsseldorf hatte jüngst erfreulicherweise entschieden, dass Erwerbe, die vor der Reform der Erbschaftsteuer zum erfolgt sind, nicht bei der Prüfung der Schwelle einzubeziehen sind.

Wir sind gespannt, ob der II. Senat des BFH das auch so sieht.

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