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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 24 | Körperschaftsteuer: Zustimmung zur Umstellung auf abweichendes Wirtschaftsjahr wegen Verlustrettung

Das Finanzamt muss nach einer aktuellen Entscheidung des FG Münster in erster Instanz einer GmbH die Zustimmung zur Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr auch dann erteilen, wenn der alleinige Grund für die Umstellung die Nutzung von im Rahmen einer Organschaft entstandenen Verlusten ist. Das Ermessen der Verwaltung sei in diesem Fall auf null reduziert. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

Der erste schwebende Prozess, auf den wir Sie aufmerksam machen möchten, betrifft die Körperschaftsteuer. Konkret geht es um die Umstellung des Wirtschaftsjahres.

In § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG ist hierzu geregelt: Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird. Im Einkommensteuergesetz findet sich dieselbe Regelung in § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.

Die Zustimmung ist durch das Finanzamt zu erteilen, wenn wirtschaftlich einleuchtende und ernsthafte betriebliche Gründe für die Wahl des abweichenden Wirtschaftsjahres vorliegen, z. B. bei der Anpassung des Wirtschaftsjahres an das des Organträgers oder des Verpächters.

Im Kommentar des NWB Verlags zum Körperschaftsteuergesetz können Sie nachles...

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