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Insolvenzverfahren | Leistungsabrechnung nach InsO
Steht dem Besteller aufgrund von Abschlagszahlungen aus einem Werkvertrag eine Insolvenzforderung zu, kann er die den Unternehmer treffende nebenvertragliche Pflicht, seine Leistungen in einer Schlussrechnung abzurechnen, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. In diesem Fall hat der Gläubiger seine Forderung auf Rückzahlung eines etwaigen Überschusses im Weg der Schätzung zur Tabelle anzumelden.
Dem Gläubiger stehe über § 45 Satz 1 InsO ein prozessökonomischer und kostengünstiger Weg zur effizienten Abwicklung von Insolvenzforderungen offen, so der BGH. Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind danach mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahre...