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GbR | Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag
Wird gesellschaftsvertraglich vereinbart, dass im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters die Sozietät fortgeführt wird, „soweit mindestens zwei Gesellschafter verbleiben“, wird die Fortführung nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters ausdrücklich von der Bedingung abhängig gemacht, dass eine Mehrzahl von Gesellschaftern verbleibt.
Ist zudem vereinbart, dass „auch im Fall der Kündigung der Sozietät durch einen Gesellschafter [...] die übrigen Gesellschafter beschließen (können), die Sozietät fortzuführen“, wird durch die Verwendung des Begriffs „auch“ ein systematischer Bezug zur Fortführungsklausel hergestellt. Dies spricht dafür, dass die dort vorgesehene Einschränkung der Fortführung der Gesellschaft durch mindestens zwei Gesellschafter auch im Fall der Fortführung nach ...