Amtsgerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Betreuten
Gesetze: Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 1831 Abs 1 Nr 1 BGB, § 62 Abs 1 FamFG, § 62 Abs 2 Nr 1 FamFG
Instanzenzug: LG Hof Az: 24 T 118/24vorgehend AG Hof Az: 9 XVII 846/23
Gründe
I.
1Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.
2Der im Jahre 2001 geborene Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit hebephrenen Zügen. Das Amtsgericht ordnete für ihn mit Beschluss vom im Wege einer bis zum befristeten einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis an.
3Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht auf Antrag der vorläufigen Betreuerin (Beteiligte zu 2) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer soziotherapeutischen Einrichtung bis längstens genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.
4Mit seiner Rechtsbeschwerde hat sich der Betroffene weiterhin gegen die Genehmigung seiner Unterbringung gewendet. Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Genehmigung der Unterbringung am aufgehoben. Der Betroffene begehrt nunmehr die Feststellung, durch die Beschlüsse von Amtsgericht und Landgericht in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
II.
5Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
61. Die Rechtsbeschwerde führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, weil diese den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG festzustellen ist.
7a) Das Beschwerdegericht hat die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betroffenen zur Gefahrenabwehr gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ausreichend festgestellt. Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
8aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zwar keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass beispielsweise auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Erforderlich sind aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Der Grad der Gefahr ist dabei in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 98/24 - FamRZ 2024, 1396 Rn. 8 mwN).
9bb) Die getroffenen Feststellungen konnten eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen nach diesen Maßstäben nicht rechtfertigen. Zwar leidet der Betroffene - wie das sachverständig beratene Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - an einer paranoiden Schizophrenie mit hebephrenen Zügen, und es ist daneben von einem Missbrauch psychotroper Substanzen auszugehen. Zur Frage der Selbstgefährdung verhält sich die Beschwerdeentscheidung - mit Ausnahme eines pauschalen Hinweises auf die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts - aber nicht. Auch das Amtsgericht hat keine hinreichend konkreten Umstände für die Annahme aufgezeigt, dass der Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen würde, wenn seine geschlossene Unterbringung unterbliebe. Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr sind nicht festgestellt und sie ergeben sich auch nicht aus dem Sachverständigengutachten. Die Ausführungen des Amtsgerichts, nach denen der Betroffene außerhalb des Rahmens der beschützenden Einrichtung seine antipsychotische Medikation wieder absetzen sowie Cannabis konsumieren könnte und ihm deshalb ein „erneuter psychotischer Schub“ oder eine „erneute Verschlechterung seines psychischen Zustands“ drohe, lassen für sich genommen noch nicht auf eine erhebliche Gesundheitsgefährdung schließen, der nur mit einer Unterbringung begegnet werden könnte. Ohne nähere Feststellungen zur konkreten Art der befürchteten selbstschädigenden Handlungen und den konkreten Auswirkungen eines krisenhaften Krankheitsschubs bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens, der dem Betroffenen ohne die Unterbringung drohen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 257/22 - FamRZ 2023, 468 Rn. 13). Die Erwägungen des Amtsgerichts zum Verhalten des Betroffenen vor seiner stationären Aufnahme, wonach er nach eigenmächtiger Absetzung der Medikation zur „Körperhygiene einschließlich Waschen und Zähneputzen“ nicht in der Lage gewesen sei und neben die Toilette uriniert habe, begründen jedenfalls noch nicht die Besorgnis einer so gravierenden Verwahrlosung oder Unterversorgung, dass dieser nur mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme begegnet werden könnte. Schließlich bleibt auch die vom Beschwerdegericht im anderem Zusammenhang gebrauchte und aus dem Sachverständigengutachten übernommene Wendung von der „aktuellen lebenswichtigen psychopharmakologischen Medikation“ in dieser Form pauschal und formelhaft.
10b) Hinreichende Feststellungen, die eine Unterbringung des Betroffenen zur Ermöglichung einer Heilbehandlung (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB) rechtfertigen könnten, sind der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht zu entnehmen.
11c) Angesichts der nicht tragfähigen Feststellungen zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung kommt es für die Beurteilung, dass der Betroffene durch die Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden ist, auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an. Es bedarf ebenfalls keiner näheren Erörterung mehr, dass eine Betreuung für den Betroffenen mit dem Aufgabenbereich „Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung gemäß § 1831 Absatz 1 BGB“ lediglich im Wege einstweiliger Anordnung bis zum eingerichtet war und sich die Instanzgerichte deshalb daran hätten gehindert sehen müssen, die Unterbringung des Betroffenen durch die vorläufige Betreuerin über diesen Zeitpunkt hinaus zu genehmigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 349/20 - FamRZ 2021, 225 Rn. 16 und vom - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 23 f.).
12d) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses erledigten - Genehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom7. Februar 2024 - XII ZB 130/23 - FamRZ 2024, 888 Rn. 13 mwN).
132. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Guhling Botur Krüger
Pernice Recknagel
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:061124BXIIZB254.24.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-83081