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Ertragsteuerliche Fallstricke bei Einkünften von Influencern
Mit dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom hat die Finanzverwaltung erstmalig differenzierter zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von digital agierenden Stpfl. (sog. Influencer) Stellung bezogen. In dem neuen Erlass wird auf relevante Einkunftsarten, die Einkünfteermittlung und in diesem Zusammenhang stehende Betriebseinnahmen und -ausgaben von Influencern näher eingegangen. Im Beitrag wird kurz erläutert, wie die berufliche oder betriebliche Tätigkeit eines Influencers generell aussieht. Anschließend werden einzelne ertragsteuerliche Problemstellungen näher beleuchtet. Hierbei handelt es sich um Fragen zur steuerlichen Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht, die Einkünfteabgrenzung und gewerbesteuerliche Fallstricke sowie um die generelle Nichtanwendbarkeit jüngerer BFH-Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Behandlung des sog. kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person.
Einordnung
Influencer (aus dem Englischen „to influence“ = beeinflussen, einwirken, prägen) sind Personen, die aus eigenem Antrieb Inhalte (Text, Bild, Audio, Video) zu einem Themengebiet in hoher und regelmä...