1. § 134 InsO erfasst Fälle einer freiwilligen Drittleistung, nicht aber den Fall, dass den Dritten gegenüber dem Empfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft.
2. Beim Vermächtnis findet - anders als bei der Erbschaft - kein "Von-Selbst-Erwerb" statt. Vielmehr wird durch das Vermächtnis für den Bedachten entsprechend § 2174 BGB das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Dieser Anspruch entsteht gem. § 2176 BGB durch den Erbfall und begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer. Durch die Erfüllung des Vermächtnisses verliert der Vermächtnisnehmer seinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch und der Erbe erhält als Gegenleistung die Befreiung von seiner Schuld.
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