Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug von Schulgeld einer Privatschule (FG)
Ein Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG für Schulgeldzahlungen an eine Privatschule in der Schweiz scheidet regelmäßig auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aus Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) (ggf. i.V.m. Art. 15 Abs. 2 des Anhangs I des FZA) aus, wenn das Kind altersbedingt noch keiner öffentlich-rechtlichen Schulpflicht in Deutschland unterliegt (, Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG können 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 €, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, entrichtet, als Sonderausgaben abgezogen werden. Satz 2 der Vorschrift setzt weiter voraus, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.
Sachverhalt: Der Kläger war deutscher Staatsbürger und hatte seinen Familienwohnsitz in der Schweiz. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unterhielt der Kläger einen weiteren Wohnsitz in Deutschland. Sein Sohn besuchte die in der Schweiz belegene private Einrichtung „O“, bei der es sich um einen Kindergarten und eine Primarschule handelt. Sein Sohn besuchte diese Einrichtung bereits, bevor er altersbedingt der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht unterlag. In seinem deutschen Einkommensteuerbescheid hat der Kläger das Schuldgeld für den Besuch der Privatschule als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte das Schuldgeld nicht als Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung an.
Die hiergegen gerichtete Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen:
Ist die Privatschule in der Schweiz und damit weder in der EU noch im EWR-Raum belegen, ist ein Sonderausgabenabzug des Schulgeldes nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur dann möglich, wenn sich dem FZA insoweit ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den EU/EWR-Staaten entnehmen lässt. Ein Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG für Schulgeldzahlungen an eine Privatschule in der Schweiz scheidet allerdings regelmäßig auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aus Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I des FZA (ggfs. iVm Art. 15 Abs. 2 des Anhangs I des FZA) aus, wenn das Kind altersbedingt noch keiner öffentlich-rechtlichen Schulpflicht in Deutschland unterliegt.
Auch bei einer rein innerdeutschen Fallkonstellation (Wohnsitz der Familie ausschließlich in Deutschland und Schulbesuch in Deutschland) hätte das Schulgeld nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Dies kommt erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen in Betracht (vgl. , BFHE 212, 69).
Eine Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf das an eine in der EU bzw. dem EWR-Raum belegene Privatschule gezahlte Schulgeld ist mit dem FZA vereinbar, wenn das Schulgeld auch für den reinen Auslandsfall (hier: Wohnsitz des Stpfl. und Schulbesuch in der Schweiz) bei der Einkommensbesteuerung im Ausland (hier: in der Schweiz) nicht in Abzug hätte gebracht werden können, weil das ausländische Steuerrecht – anders als das deutsche Recht – keine Abzugsfähigkeit der Schulgeldzahlungen kennt. Im vorliegenden Fall kann das Schulgeld ebenso in einem reinen Auslandsfall bei der Einkommensbesteuerung in der Schweiz nicht in Abzug gebracht werden, weswegen eine Vereinbarkeit mit dem FZA vorliegt.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.
Quelle: ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
PAAAJ-82969