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Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Ausweis in der Bilanz, Verbuchung der Gewinnausschüttung und Veräußerung
Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Diese können in Form von Anteilen an einer GmbH oder in Form von Aktien an einer Aktiengesellschaft bestehen, da es unerheblich ist, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. In diesem Beitrag wird der Ausweis der Beteiligungen in der Bilanz dargestellt und aufgezeigt, wie die Gewinnausschüttung sowie die Veräußerung von Beteiligungen verbucht werden.
Werden die Anteile im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehalten, ist im Falle von Gewinnausschüttungen das Teileinkünfteverfahren zu beachten. Bei Anteilen, die im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten werden, ist die Steuerbefreiung nach § 8b KStG zu beachten.
Bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns ist zu unterscheiden, ob der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft war oder eine natürliche Person, die die veräußerte Beteiligung bisher im Betriebsvermögen gehalten hat.
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I. Ausweis einer Beteiligung
[i]Beteiligung als einheitlicher VermögensgegenstandDer Bilanzausweis einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfolgt in der Regel unter dem Bilanzposten „Beteiligungen“. Die Beteiligung wird als einheitlicher Vermögensgegenstand angesehen, auch wenn sie sich aus mehreren Anschaffungsvorgängen zusammensetzt. Zu den Anschaffungskosten zählen alle Aufwendungen, die geleistet werden, um die Beteiligung zu erwerben, soweit sie der Beteiligung einzeln zugeordnet werden können. Dazu zählen auch die Nebenkosten (z. B. Beurkundungsgebühren, Bankspesen, Provisionen) sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. S. 78
Wird eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft erworben, ist zum Bilanzstichtag nicht jede einzelne Aktie, sondern die Gesamtheit der Aktien der Beteiligung einer Bewertung zu unterziehen.
Zum Bilanzstichtag erfolgt die handelsrechtliche Bewertung entweder mit den Anschaffungskosten oder mit dem niedrigeren beizulegenden Wert (gilt sowohl bei voraussichtlich dauernder Wertminderung als auch bei nicht dauernder Wertminderung).
[i]Notwendiges BetriebsvermögenSteuerrechtlich gehört eine Beteiligung immer dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Hierfür genügt es allerdings nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
[i]Ansatz mit Anschaffungskosten oder niedrigerem TeilwertAuch in der Steuerbilanz ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Allerdings kann eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft so lange nicht auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, als der rechnerisch zu ermittelnde Durchschnittspreis pro Aktie niedriger ist als ihr Börsenkurswert am Bilanzstichtag. Ist der Teilwert zum Bilanzstichtag aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.