Technologiegründerstipendium auf der Grundlage der „ESF-Richtlinie Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft” des Freistaates
Sachsen nicht einkommensteuerbar
Leitsatz
1. Die bloße Stellung als Stipendiat begründet regelmäßig keine eigenständige steuerbare Tätigkeit. Hierfür ist vielmehr erforderlich,
dass die Einnahmen aus dem Stipendium einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsquellen zuzurechnen und durch diese
Einkunftsquelle veranlasst sind.
2. Wurde zur Realisierung einer technologischen Innovation in Sachsen eine GmbH gegründet, an der der Steuerpflichtige als
Gesellschafter beteiligt ist, so ist ein an den Steuerpflichtigen von der Sächsischen Aufbaubank als Projektförderung in Form
einer Festbetragsfinanzierung ausgezahltes, nicht zurückzuzahlendes Technologiegründerstipendium auf der Grundlage der „ESF-Richtlinie
Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft” des Freistaates Sachsen weder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG noch nach §
15 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch nach § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3 Buchst. b EStG einkommensteuerbar.
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