verbilligte Überlassung sog. „restrictes shares” durch den Arbeitgeber
Verfügungsbeschränkungen
Leitsatz
1. Vom Arbeitgeber verbilligt überlassene Aktien sind nicht zugeflossen, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung darüber rechtlich
unmöglich ist.
2. Im Streitfall war ein Zufluss anzunehmen, da der Arbeitnehmer die ihm von seinem Arbeitgeber verbilligt überlassenen „restrictes
shares” ohne Weiteres nach den Regeln einer privaten Transaktion selbst vor Ablauf einer einjährigen Haltefrist hätte verkaufen
können. Dem stand insbesondere auch ein Widerspruchsrecht der US-amerikanischen Muttergesellschaft nicht entgegen.
3. Wegen in den „restricted shares” selbst liegenden Verfügungsbeschränkungen war bei Bestimmung der Höhe des jeweiligen geldwerten
Vorteils ein Abschlag vorzunehmen. Diesen schätzte das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls griffweise
jeweils mit 35 v. H. vom Kurswert.
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