Keine Stromsteuerbefreiung für aus Schwarzlauge erzeugten Strom
Leitsatz
1. Nach der Wertung des Gesetzgebers ist die Verwendung von Ablaugen der Zellstoffherstellung zur Stromerzeugung bis zum Inkrafttreten
des § 1b Abs. 2 Satz 4 StromStV mit Wirkung zum nicht mehr als erneuerbarer Energieträger begünstigt.
2. Zwischen dem und dem galten Ablaugen aus der Zellstoffherstellung nicht mehr als Biomasse im Sinne der
BiomasseV.
3. Der Verordnungsgeber der BiomasseV hat mit der Einfügung des § 3 Nr. 12 BiomasseV nicht unbefugt eine nur dem Bundesministerium
der Finanzen vorbehaltene stromsteuerrechtliche Regelung getroffen.
4. Auch unter beihilferechtlichen Aspekten ist es sachlich gerechtfertigt, den Einsatz von Schwarzlauge gegenüber Holzabfällen
aus der Forstwirtschaft bei der Stromerzeugung von der Begünstigung auszuschließen.
5. Das Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Abs. 1 Nr.1 StromStG ist nicht erfüllt, sobald ein Stromnetz eines Eigenversorgers
nicht mehr ausschließlich dem Eigenverbrauch dient, weil dieser den erzeugten Strom an Dritte leistet.
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