1. Bei der unmittelbaren Anteilsvereinigung der Anteile an einer Personengesellschaft ist § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht einschlägig.
2. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt,
als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen.
3. § 6 Abs. 2 GrEStG ist auch auf die fiktiven Erwerbstatbestände nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und § 1 Abs. 3a GrEStG anwendbar.
Die Anteilsvereinigung ist in dem Umfang begünstigt, in dem der Anteilserwerber am Vermögen der Gesellschaft vor der Anteilsvereinigung
beteiligt war.
4. Bei der unmittelbaren Anteilsvereinigung der Anteile an einer Personengesellschaft ist im Wege einer interpolierenden Anwendung
der Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG und § 3 Nr. 6 GrEStG durch die Personengesellschaft auf deren Gesellschafter
hindurchzusehen. Die persönlichen Eigenschaften der Gesellschafter werden der Gesellschaft quotal zugerechnet.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.07.2024 - 5 K 2326/22
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