Verdeckte Gewinnausschüttungen wegen überhöhter Mietzahlungen an die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters
Leitsatz
1. An die Überlegungen und Ermittlungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hinsichtlich der Angemessenheit
von Mietzahlungen für ein in den neuen Bundesländern belegenes Grundstück an die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters
anzustellen hatte, dürfen in den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
2. Wurden Erhöhungen der Miete nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt, ist nur die – angemessene – Miete, wie sie im
ursprünglichen Mietvertrag vereinbart wurde, zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Die diesen Betrag übersteigenden Zahlungen
sind als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.
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