Berücksichtigung von im Jahr 2022 abgeflossenen nachlaufenden Betriebsausgaben, die wirtschaftlich mit steuerpflichtigen Einnahmen
früherer Jahre aus dem Betrieb einer mittlerweile nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreien Photovoltaikanlage im Zusammenhang stehen
Leitsatz
1. Im VZ 2022 getätigte Ausgaben für die Erstellung der Gewinnermittlungen und der Umsatzsteuererklärungen sowie die Umsatzsteuerzahlungen
für die VZ 2016 bis 2020 resultieren aus steuerpflichtigen Einnahmen und betreffen diese Zeiträume, nicht jedoch im VZ 2022
erzielte, gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Einnahmen. Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen kommt
es bei der Frage, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSv § 3c Abs. 1 EStG anzunehmen ist, grundsätzlich nicht
an.
2. Aus § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG ergibt sich ab 2022 kein generelles Abzugsverbot für in den Vorjahren begründete nachlaufende
Betriebsausgaben. Erforderlich ist vielmehr eine Prüfung, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen des § 3c Abs. 1
EStG – insbesondere der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen – vorliegen. Eine ggf. fehlende
Abstimmung zwischen § 3c Abs. 1 EStG und § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG insoweit, als nachlaufende Einnahmen, die wirtschaftlich den
Vorjahren (bis 2021) zuzurechnen sind, aufgrund des Zuflussprinzips nach § 11 Abs. 1 EStG und der ab 2022 bestehenden Steuerfreiheit
nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG nicht mehr besteuert werden können, während nachlaufende Betriebsausgaben wegen eines unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus den Vorjahren zu berücksichtigen sind, kann nicht ohne eine gesetzgeberische
Korrektur des § 3c Abs. 1 EStG beseitigt werden.
3. Aus § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG ergibt sich kein Gewinnermittlungsverbot mit der Folge eines faktischen Betriebsausgabenabzugsverbots.
Vielmehr enthält die Norm eine rein deklaratorische Regelung zur mittelbaren Bestätigung des Abzugsverbots gemäß § 3c Abs.
1 EStG.
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