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Verfahrensrecht – Zum Auswahlermessen bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme mehrerer Personen nach § 71 AO sowie nach § 69 AO (FG)
Die ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens setzt im Regelfall voraus, dass die Behörde zum Ausdruck bringt und darlegt, warum sie den Haftungsschuldner anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt. Das Auswahlermessen ist nicht fehlerfrei ausgeübt, wenn die Finanzbehörde nicht rechtsfehlerfrei erkannt hat, dass für die Steuerschulden neben dem faktischen Geschäftsführer auch ein nominell bestellter Geschäftsführer nach §§ 69, 34, 35 AO als Haftungsschuldner hätte in Anspruch genommen werden können. Die reguläre Festsetzungsverjährungsfrist für die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 AO kann aufgrund eines eingeleiteten Strafverfahrens gemäß §§ 171 Abs. 5 Satz 2 i. V. mit 191 Abs. 3 Satz 1 AO gehemmt werden.
Aus den Gründen:
Bei handelt es sich um eine Ermessensnorm. Die Finanzbehörde hat darüber zu entscheiden, ob sie den infrage kommenden Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch nehmen (Entschließungsermessen) und ggf. welchen bzw. welche von mehreren Verantwortlichen sie in welchem Umfang zur Haftung heranziehen (Auswahlermessen) will (BStBl 2003 II S. 160