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Insolvenzrecht – Keine gewinnerhöhende Ausbuchung einer Forderung bei zeitlicher Durchsetzungssperre ohne generellen Forderungsverzicht (FG)
Verpflichtet sich ein Gläubiger, eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung zurückzunehmen und diese Forderung lediglich „im Insolvenzverfahren“ nicht mehr geltend zu machen, liegt darin kein genereller Forderungsverzicht, sodass sich der Bestand der Forderung nicht geändert hat und die entsprechende Verbindlichkeit weiterhin zu passivieren ist.
Eine Passivierungspflicht entfällt bei einer vom Gläubiger zugesagten Rücknahme der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle nicht, wenn für den Gläubiger jedenfalls die Möglichkeit besteht, die rechtlich fortbestehende Forderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegenüber dem fortgeführten Unternehmen des Insolvenzschuldners (Insolvenzplan), im Hinblick auf vom Insolvenzverwalter aus dem Insolvenzverfahren freigegebenes (insolvenzfr...