Suchen
BGH Urteil v. - XI ZR 151/23

Pflichtangaben zur Art und Vertragslaufzeit eines Darlehens in grundpfandrechtlich gesichertem Annuitätendarlehen

Leitsatz

1. Zur Angabe der Art des Darlehens nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen.

2. Zur Angabe der Vertragslaufzeit nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen.

Gesetze: § 488 Abs 3 S 1 BGB, § 489 Abs 1 BGB, § 489 Abs 2 BGB, § 492 Abs 2 BGB, § 494 Abs 6 S 1 BGB, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 2 BGBEG, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 6 BGBEG

Instanzenzug: Az: 17 U 11/22 Urteilvorgehend Az: 2 O 118/21

Tatbestand

1Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und der hilfsweise erklärten Kündigung dieses Vertrags.

2Die Parteien schlossen am zur Finanzierung eines privat genutzten Einfamilienhauses einen Immobiliardarlehensvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde als "befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen" bezeichnet war, mit einem Nettodarlehensbetrag von 200.000 € zu einem Sollzins von anfänglich 2,99%. Der Zinssatz war bis zum gebunden. Im Vertrag sind unter anderem folgende Angaben enthalten:

"1 Höhe des Darlehens: […] Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen bis spätestens zum abzunehmen. […]

3.1 Sollzinssatz: […] Bei einem variablen Sollzins oder nach Ablauf der Sollzinsbindung (s.u.) ist die Bank nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren berechtigt, den Sollzinssatz zu erhöhen und in gleicher Weise verpflichtet, den Sollzinssatz zu senken. Die Berechtigung und Verpflichtung der Bank zur Sollzinssatzveränderung orientiert sich an einer Veränderung des Referenzzinssatzes.

Referenzzinssatz ist der am ermittelte Durchschnittszinssatz für vergleichbare Kredite gem. EWU Zinsstatistik. […]

Bei einer Sollzinsfestschreibung können Änderungen frühestens mit deren Ablauf erfolgen. Sofern keine neue Sollzinsvereinbarung getroffen wird, kann die Bank entweder den ursprünglich vereinbarten gebundenen Sollzins als veränderlichen Sollzinssatz fortgelten lassen oder den jeweiligen Durchschnittszinssatz für Darlehen dieser Art, welcher im vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wurde, als veränderlichen Sollzinssatz zugrunde legen. Diesen Sollzinssatz überprüft die Bank anschließend nach den eingangs getroffenen Regelungen.

4 Darlehensrückzahlung und Laufzeit: Das Darlehen ist wie folgt zurückzuzahlen:

In […] 369 Annuitätsraten aus Sollzins und Tilgung zzgl. sonstiger Kosten zu zahlen jeweils fällig am Ende eines jeden Monats, erstmals am mit vorrangiger Verrechnung auf die Sollzinsen, hiervon […] 368 Raten in Höhe von EUR 830,00 sowie eine abweichende Rate in Höhe von EUR 501,08. […]

Bei Sollzinssatzänderungen können die Raten entsprechend geändert werden. […]

Auf Basis der vereinbarten Konditionen ergibt sich eine voraussichtliche Vertragslaufzeit von 370 Monaten. Zinssatz- und Tilgungsänderungen können zu Änderungen der Ratenhöhe und der Anzahl und damit zur Veränderung der anfänglich vereinbarten Darlehenslaufzeit führen. Das Kapitalnutzungsrecht des vereinbarten Darlehens bleibt bei vertragsgemäßer Erfüllung für den gesamten, zur vollständigen Tilgung benötigten Zeitraum erhalten.

5 Effektiver Jahreszins: 3,03 %. […]

Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wurde eine Auszahlung zum angenommen."

3Mit Schreiben vom erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und hilfsweise die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags.

4Mit ihrer Klage haben die Kläger zuletzt - nachdem sie im Laufe des Rechtsstreits das Darlehen vollständig abgelöst hatten - beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.161,36 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren in Höhe des für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs von den Parteien übereinstimmend errechneten Saldos von 12.459,20 € nebst Zinsen hieraus weiter.

Gründe

5Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in WM 2024, 639 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7Den Klägern stünden weder Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom bis zum geltenden Fassung i.V.m. §§ 346 ff. BGB noch Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB zu.

8Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehens gerichteten Vertragserklärungen im Jahr 2020 nicht mehr wirksam widerrufen können, weil die Widerrufsfrist gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei. Den Klägern habe bei Abschluss des Darlehensvertrags am zwar gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB aF ein Widerrufsrecht zugestanden. Die 14-tägige Widerrufsfrist habe nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nicht vor Vertragsschluss begonnen und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe. Die Beklagte habe den Klägern aber alle für den Fristanlauf erforderlichen Pflichtangaben nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ordnungsgemäß erteilt.

9Die Vertragslaufzeit (Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) und die Art des Darlehens (Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) seien richtig angegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Darlehen in der Überschrift des Darlehensvertrags als "befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen" bezeichnet werde, obwohl hier eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden sei. Ein Darlehensvertrag, bei dem das Kapitalnutzungsrecht des Darlehensnehmers über die Dauer der anfänglichen Zinsbindung hinausgehe, sei als befristetes Darlehen anzusehen. Die Einordnung als befristetes Darlehen entspreche auch der Gesetzessystematik. Ein Vertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt sei, bedürfe gemäß § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs der Kündigung. Dies sei bei einer unechten Abschnittsfinanzierung gerade nicht der Fall. Vorliegend habe das Darlehen nach den Ziffern 3.1 und 4 des Darlehensvertrags auch dann in Raten zurückgeführt werden sollen, wenn keine neue Sollzinsvereinbarung getroffen würde. Die Fälligkeit habe nicht von einer Kündigung des Darlehensgebers abgehangen. Dass sich die Laufzeit insbesondere durch Anpassung des Zinssatzes ändern könne, berühre das grundsätzliche Bestehen einer Befristung nicht.

10Die Angabe der "voraussichtlichen Vertragslaufzeit" mit 370 Monaten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch die Angabe der Vertragslaufzeit solle der Darlehensnehmer über den Zeitraum informiert werden, über den ihm das Darlehen zur Verfügung gestellt werde. Diesen Anforderungen werde die an der Zahl der vereinbarten Tilgungsraten anknüpfende Angabe der voraussichtlichen Vertragslaufzeit gerecht. Für einen durchschnittlich informierten Verbraucher, der wisse, dass der Darlehensvertrag vor der Auszahlung der Darlehensvaluta abgeschlossen worden sei, sei klar, dass damit die voraussichtlich für die Tilgung benötigte Zeit beschrieben sei, für die ihm das Kapitalnutzungsrecht nach Vollvalutierung zur Verfügung stehen solle.

11Schließlich habe die Beklagte die Angabe zu dem effektiven Jahreszins entsprechend den Anforderungen des Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. Die Kläger hätten nicht aufgezeigt, dass der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben worden sei. Die von ihnen vorgelegte Berechnung beruhe auf falschen Prämissen. Der effektive Jahreszins sei gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nach § 6 PAngV in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zu berechnen. Gemäß Ziffer I Buchst. c der Anlage zu § 6 PAngV in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) sei diese Berechnung auf der Grundlage von 365 Tagen pro Jahr (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonaten mit 30,41666 Tagen vorzunehmen. Demgegenüber verwende die von den Klägern vorgelegte Berechnung die Eurozinsmethode act/360. Soweit der Berechnung nicht das in Ziffer 5 des Darlehensvertrags angenommene Auszahlungsdatum vom , sondern das Datum des Vertragsschlusses am zugrunde gelegt worden sei, weil im Hinblick auf Ziffer II Buchst. a der Anlage zu § 6 PAngV aF der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen gelte, wenn der Kreditnehmer - wie hier - den Zeitpunkt der Auszahlung bestimmen könne, habe diese Abweichung - wie der ständig mit Bankrechtssachen der vorliegenden Art befasste (Berufungs-)Senat aus eigener Sachkunde feststellen könne - keine Auswirkungen auf die Höhe des hier anzugebenden effektiven Jahreszinses. Der weitere Vorwurf, Ziffer II Buchst. j der Anlage zu § 6 PAngV aF sei fehlerhaft angewendet worden, weil für den Zeitraum nach Ablauf der Sollzinsbindung nur dann der Wert eines vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes angewendet würde, wenn - anders als hier - feststünde, dass nach Ablauf der Sollzinsbindung ein variabler Sollzins zur Anwendung käme, greife nicht durch. Denn der von den Klägern erwähnte Zusatz, dass die Anwendung eines variablen Sollzinses nach Ablauf der Sollzinsbindung feststehen müsse, sei erst in der ab dem geltenden Fassung und damit nach Abschluss des hier zu beurteilenden Vertrags in Ziffer II Buchst. j aufgenommen worden. Außerdem folge weder aus Ziffer 7 des Darlehensvertrags noch aus dessen Ziffer 5, dass die Beklagte für den genannten Zeitraum mit dem Wert eines vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes rechnen würde.

12Die Kläger hätten das Darlehen nicht wirksam gemäß § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB außerordentlich gekündigt. Der Vertrag enthalte, wie dargelegt, die erforderlichen Angaben zur Vertragslaufzeit.

II.

13Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

141. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen haben. Den Klägern stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB aF ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im November 2011 der Fall, so dass der Widerruf vom verspätet war.

15a) Die Beklagte hat ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Bezeichnung des Darlehens als "befristet" nicht zu beanstanden.

16aa) Nach der Gesetzessystematik der §§ 491 ff. BGB unterscheiden sich befristete und unbefristete Darlehen im Grundsatz dadurch, dass unbefristete Darlehen zur Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs einer Kündigung bedürfen, während dies bei befristeten Darlehen nicht der Fall ist. Dementsprechend bestimmt die allgemeine Vorschrift des § 488 BGB in Absatz 3 Satz 1, dass bei einem Darlehen, bei dem - was für ein unbefristetes Darlehen kennzeichnend ist - für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, die Fälligkeit von einer Kündigung abhängt (vgl. , juris Rn. 25; OLG Braunschweig, Beschluss vom  - 4 U 583/21, juris Rn. 72; OLG Celle, Beschluss vom  - 3 U 24/22, juris Rn. 43; , juris Rn. 53; , juris Rn. 50). Bei einem befristeten Darlehen ist dagegen - wovon § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeht - die Endfälligkeit des Rückzahlungsanspruchs mit dem Ende der Laufzeit zumindest stillschweigend vereinbart (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145; MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rn. 224; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 499 Rn. 2).

17Diesem Begriffsverständnis steht nicht entgegen, dass dem Darlehensnehmer auch bei einem befristeten Darlehensvertrag unter bestimmten Voraussetzungen nach § 489 Abs. 1 und 2 BGB oder nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB ein ordentliches oder jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht. Hierbei handelt es sich um Sonderregelungen zum Schutz des Darlehensnehmers, die zur vorzeitigen Fälligstellung eines befristeten Darlehens erforderlich sind, weil dieses grundsätzlich erst mit Ende der Laufzeit fällig wird.

18Von einem abweichenden Begriffsverständnis ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht ausgegangen. Die Gesetzesbegründung geht im Zusammenhang mit der Angabe nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB davon aus, dass bei unbefristeten Verträgen die Vertragslaufzeit als unbefristet einzutragen ist und dass der Begriff Vertragslaufzeit bereits in §§ 489, 494 BGB verwendet wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 124). Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einem einheitlichen Begriffsverständnis ausgegangen ist (vgl. BeckOGK EGBGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: , Art. 247 § 3 Rn. 16).

19bb) Nach diesen Maßgaben ist der streitgegenständliche Immobiliardarlehensvertrag befristet. Der Sollzins war zwar nach Ziffer 3.1 des Darlehensvertrags lediglich bis zum gebunden. Anschließend sollte aber, sofern es nicht zu einer neuen Sollzinsvereinbarung kommt, ein näher definierter veränderlicher Sollzinssatz gelten. Anders als bei Darlehensverträgen, bei denen für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, bedurfte es zur Fälligstellung keiner Kündigung nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. , juris Rn. 24 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom - 4 U 583/21, juris Rn. 72; , juris Rn. 50).

20b) Des Weiteren macht die Revision ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Vertragslaufzeit (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) nicht ordnungsgemäß seien.

21Die Vertragslaufzeit ist die Dauer, für die der Darlehensvertrag nach der Vereinbarung der Parteien bestehen soll und für die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein Kapitalnutzungsrecht einräumt (vgl. , juris Rn. 36; BeckOGK EGBGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: , Art. 247 § 3 Rn. 15; BeckOGK BGB/Knops, Stand: , § 491a Rn. 22). Die Laufzeit kann durch ein Enddatum oder die Dauer in Jahren und Monaten angegeben werden (vgl. OLG Stuttgart aaO; Gerlach/Kuhle/Scharm aaO; Knops aaO; MünchKommBGB/Weber, 8. Aufl., EGBGB Art. 247 § 3 Rn. 13; Münscher in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 56 Rn. 139).

22Dem ist vorliegend genügt. Aus Ziffer 4 des Darlehensvertrags ("Vertragslaufzeit") ergibt sich, dass die voraussichtliche Vertragslaufzeit auf Basis der vereinbarten Konditionen 370 Monate beträgt. Zugleich wird klargestellt, dass Änderungen von Zinssatz und Tilgung zu einer Veränderung der Darlehenslaufzeit führen können. Die Beklagte hat damit hinreichend klar und verständlich darüber informiert, dass sich die Vertragslaufzeit durch die Veränderlichkeit der Konditionen nach Auslaufen der Sollzinsbindung verkürzen oder verlängern kann. Hieraus kann der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher die voraussichtliche Vertragslaufzeit ersehen (vgl. auch MünchKommBGB/Weber, 9. Aufl., § 500 Rn. 4).

23c) Schließlich hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, den effektiven Jahreszins anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe insofern die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte den effektiven Jahreszins zutreffend angegeben hat.

24Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF i.V.m. § 6 Abs. 5 PAngV aF und Ziffer I Buchst. c der Anlage zu § 6 PAngV aF bei der Berechnung für ein Jahr 365 Tage (für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmonate à 30,41666 Tage (auch für Schaltjahre) zugrunde gelegt werden (vgl. auch von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 45). Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht zu Recht die von den Klägern vorgelegte Berechnung verworfen, die im Übrigen bei Zugrundelegung der zutreffenden Zinsmethode ebenfalls zu dem in dem Darlehensvertrag angegebenen effektiven Jahreszins von 3,03% p.a. kommen würde.

25Weiter hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass der Umstand, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung den als Auszahlungsdatum angesetzt hat, nicht zu einer unzutreffend niedrigen Angabe des effektiven Jahreszinses geführt hat. Nach Ziffer II Buchst. a der Anlage zu § 6 PAngV aF gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen, wenn der Kreditnehmer bestimmen kann, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will. Eine entsprechende Möglichkeit war den Klägern hier in Ziffer 1 des Darlehensvertrags eingeräumt. Zwar hat die Beklagte für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach Ziffer 5 des Darlehensvertrags nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, den , sondern auf den abgestellt. Dies hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Auswirkungen auf die Höhe des im Vertrag angegebenen effektiven Jahreszinses. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO).

26Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses auch für die Zeit nach Ablauf der Sollzinsbindung einen Sollzinssatz von 2,99% angesetzt hat. Gemäß Ziffer II Buchst. j der Anlage zu § 6 PAngV aF wird bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, angenommen, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt. Danach ist ab dem Ende der Festzinsperiode für den Sollzins der Zins zugrunde zu legen, der dem Referenzzinssatz (oder dem vereinbarten Indikator) zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses entspricht (vgl. von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 49; Ady, WM 2010, 1305, 1307). Der Beklagten kam nach Ziffer 3.1 des Darlehensvertrags die Befugnis zu, nach dem Ablauf der Sollzinsbindung entweder den ursprünglich vereinbarten gebundenen Sollzins als veränderlichen Sollzinssatz fortgelten zu lassen oder den jeweiligen Durchschnittszinssatz für Darlehen dieser Art, welcher im vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wurde, als veränderlichen Sollzinssatz zugrunde zu legen. Damit ist der Anwendungsbereich von Ziffer II Buchst. j der Anlage zu § 6 PAngV aF eröffnet (vgl. Wimmer/Rösler, BKR 2011, 6, 9). Der gebundene Sollzins betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2,99%. Nichts anderes ergäbe sich, wenn - was die Kläger meinen - hier Ziffer II Buchst. j der Anlage zu § 6 PAngV aF nicht anwendbar wäre; denn dann wäre nach § 6 Abs. 4 PAngV aF für die Berechnung ebenfalls der anfängliche Sollzinssatz von hier 2,99% zugrunde zu legen (vgl. von Spannenberg aaO Rn. 50).

272. Zu Recht hat das Berufungsgericht danach auch angenommen, dass den Klägern kein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB zustand. Denn im Vertrag fehlen die Angaben zur Laufzeit nicht.

Ellenberger                          Grüneberg                          Matthias

                        Derstadt               Schild von Spannenberg

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:031224UXIZR151.23.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2025 S. 300 Nr. 5
NJW-RR 2025 S. 302 Nr. 5
ZIP 2025 S. 193 Nr. 4
BAAAJ-82884