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FG Niedersachsen 30.10.2024 3 K 145/23, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Steuerlicher Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung

Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Immobilie, für die der nunmehr abgelöste Kredit aufgenommen worden war, auch weiterhin vermietet wird (zum Fall einer betrieblichen Immobilie siehe Hinweis unten).

[i]Veranlassungszusammenhang zwischen Kredit und Vermietung blieb bestehenUnbeachtlich ist, dass es nur deshalb zu der vorzeitigen Tilgung des Kredits gekommen ist, weil die eigentliche Sicherheit für die vermietete Immobilie, eine zunächst selbst genutzte Immobilie, verkauft worden ist und die Bank darauf bestanden hat, dass aufgrund des Wegfalls der Sicherheit der Veräußerungserlös zur Tilgung des Kredits für die Mietimmobilie verwendet wird. An der Veranlassung des nunmehr abgelösten Darlehens durch die Vermietung hat sich nämlich nichts geändert...

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Steuerlicher Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung

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